Rheinland-Pfalz und Saarland

Gesetzlich geschütztes Biotop

Ein Biotop ist eine räumlich abgrenzbare Einheit von einer bestimmten Mindestgröße, deren abiotischen Faktoren grundlegend und prägend sind. Dazu zählen sowohl natürlich entstandene, als auch vom Menschen geschaffene Lebensräume. Für die Erhaltung der Biodiversität und den Biotopverbund sind die Biotope essentiell. Biotope mit einer besonderen Bedeutung sind gem. § 30 BNatschG i.V.m § 15 LNatSchG gesetztlich geschützt. Landesgesetze können ergänzen, was im Saarland durch § 22 NSG geregelt wird. Die gesetzlich geschützten Biotope, zu denen die meisten azonalen und extrazonalen Waldformationen zählen, dazu Kulturlandschaftsbiotope wie Heiden, Trockenrasen, Borstgrasrasen, Pfeifengraswiesen und Nasswiesen, oder auch Elemente der Naturlandschaft wie naturnahe Fließgewässer oder Felsen, werden im Rahmen der Biotopkartierung erfasst.

  • Anzahl Gebiete in RLP: 545 Punkte, 2211 Linien, 46682 Polygone
  • Fläche - Länge: 414,8 km² und 1448,1 km
  • Anteil an der Fläche RLP: 2,1%   
  • Datenquelle: LANIS
  • Anzahl Gebiete in SAR: 23 Punkte, 72 Linien, 7339 Polygone
  • Fläche - Länge: 79,1 km² und 46,8 km
  • Anteil an Fläche SAR: 3,1%
  • Datenquelle: LVGL-Schutzgebietskataster     

Landschaftsschutzgebiet

Landschaftsschutzgebiete werden nach § 26 BNatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete dienen auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Erhaltung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete besonderer Bedeutung für die Erholung gesichert sowie Pufferzonen zu Naturschutzgebieten festgelegt werden. Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die Unteren Naturschutzbehörden zuständig.

Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. Veränderungsverbote zielen darauf ab, den "Charakter" des Gebietes zu erhalten. Im klassischen Gebrauch soll hauptsächlich das Überbauen verhindert werden. Ansonsten werden den Landnutzern aber nur wenige Auflagen vorgeschrieben.

Im Saarland werden Teile der Natura 2000-Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen, so dass der traditionell bestehende Unterschied zwischen „strengen“ Naturschutzgebieten und weniger strengen Landschaftsschutzgebieten künftig nicht mehr so fortbesteht.

  • Anzahl Gebiete in RLP: 109
  • Fläche: 5 891,6 km²
  • Anteil an Fläche RLP: 29,7%
  • Datenquelle: LANIS

  • Anzahl Gebiete in SAR: 325
  • Fläche: 1 008,2 km²
  • Anteil an Fläche SAR: 39,2%
  • Datenquelle: LVGL-Schutzgebiets-kataster

Geschützter Landschaftsbestandteil

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 29 BNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

Die Rechtsverordnung wird von der Unteren Naturschutzbehörde erlassen. Im Saarland sind die Gemeinden Verordnungsgeber. Die Kategorie wird daher nur selten und auf geringer Fläche angewandt.

  • Anzahl Gebiete in RLP: 268
  • Fläche: 7,0 km²
  • Anteil an Fläche RLP: 0,04%
  • Datenquelle: LANIS

  • Anzahl Gebiete in SAR: 184
  • Fläche: 5,1 km²
  • Anteil an Fläche SAR: 0,2%
  • Datenquelle: LVGL-Schutzgebiets-kataster

Naturdenkmal

Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, Quellen, alte und seltene Bäume) oder entsprechende Flächen bis 5 ha Größe (z.B. kleinere Feuchtbiotope, Pflanzenbestände, Heiden). Allerdings gibt es nur ganz wenige flöchenhafte Naturdenkmale, die meisten sind Einzelobjekte. Ihr Schutz erfolgt aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Sie werden gemäß § 28 BNatSchG durch Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörde gesichert. Im Saarland sind Gemeinden die Verordnungsgeber.

  • Anzahl Gebiete in RLP: 1 142 points et 598 polygones
  • Fläche: 10,0 km²
  • Anteil an Fläche RLP: 0,05%   
  • Datenquelle: LANIS
           
  • Anzahl Gebiete in SAR: 424
  • Fläche: 0,1 km²
  • Anteil an Fläche SAR: 0,004%   
  • Datenquelle: LVGL-Schutzgebiets-kataster

Nationalpark Hunsrück Hohenwald

Nationalparke repräsentieren in Deutschland ein nationales Naturerbe. Sie sind nach § 24 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Wirtschaftliche Nutzungen sind folglich weitgehend auszuschließen bzw. nur unter strikten Vorgaben.

Der Nationalpark Hunsrück-Hochwald Karte wurde als grenzüberschreitender Nationalpark gemeinsam zwischen Rheinland-Pfalz und dem Saarland durch einen Staatsvertrag, unterzeichnet am 4.10.2014, ausgewiesen. Dieser trat am 1.3.2015 in Kraft. Den bundesgesetzlichen Anforderungen nach einer rechtsverbindlichen Festsetzung des Nationalparks wird durch ein Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald entsprochen (ZustimmungsG), der am 12.2.2015 im Gesetz - und Verordnungsblatt von Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurde (GVB. Nr. 1, S2 ff.).

Der Nationalpark soll die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) erfüllen und besteht aus Naturzonen, die der natürlichen Entwicklung (Wildnisbereiche) vorbehalten sind, und Pflegezonen, zur Pufferung der Naturzonen und zur Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Kulturlandschaftsteile.

Zuständig für den Nationalpark ist ein Nationalparkamt, das für den Rheinland-Pfälzischen Teil der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz unmittelbar unterliegt.

  • Fläche in RLP: 92,2 km²
  • Anteil an Fläche RLP: 0,5%
  • Datenquelle: LANIS
           
  • Fläche in SAR: 9,9 km²
  • Anteil an Fläche SAR: 0,4%   
  • Datenquelle: LANIS

Naturpark

Naturparke Sie sind gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG „einheitlich zu schützende Gebiete“. Sie stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar und haben eine langjährige Nutzung erfahren, sind also vom menschlichen Handeln beeinflusst. Naturparke werden in großräumigen Erholungslandschaften eingerichtet, um die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einerseits und die Erschließung für Erholungssuchende andererseits aufeinander abzustimmen. Dementsprechend sollen sie den Schutz und die Nutzung der Landschaft miteinander in Einklang zu bringen („Schutz durch Nutzung“). Der Erhaltung von Arten und Biotopen dienen Naturparke soweit sie auch gleichzeitig Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturdenkmale beinhalten.

Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.

  • Anzahl Gebiete in RLP: 8
  • Fläche: 7 463,6 km² (dont 6 325,3 en RLP)
  • Anteil an Fläche RLP: 31,9%
  • Datenquelle: LANIS

  • Anzahl Gebiete in SAR: 1
  • Fläche: 2 067,2 km² (dont 1 138,3 en SAR)
  • Anteil an Fläche SAR: 44,3%
  • Datenquelle: LVGL-Schutzgebietskataster

Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete (siehe § 23 BNatSchG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit notwendig ist. Schutzgebiete dieser Kategorie sind die am strengsten geschützten Gebiete. Naturschutzgebiete dürfen in der Regel nicht außerhalb der Wege betreten werden. Ausnahmen können jedoch zugelassen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

Die Ausweisung erfolgt durch die Obere Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.

  • Anzahl Gebiete in RLP: 520
  • Fläche: 386,1 km²
  • Anteil an Fläche RLP: 1,9%
  • Datenquelle: LANIS
  • Anzahl Gebiete in SAR: 123
  • Fläche: 114,7 km²
  • Anteil an Fläche SAR: 4,5%
  • Datenquelle: LVGL-Schutzgebietskataster

 

Dernière modification le