Die Sektorenpläne der Wallonie

Das Gebiet der Region Wallonien ist in 23 Planungssektoren unterteilt, welche alle über einen sogenannten Sektorenplan (plan de secteur) verfügen: In den meisten Fällen entsprechen sie in etwa dem Gebiet eines administrativen Bezirks (arrondissement). Die Planungssektoren stellen keine funktionalen Gebiete dar.

In Anbetracht des Fehlens eines strategischen Dokuments mit Leitlinien wurden die Sektorenpläne zwischen 1977 und 1987 mit folgenden Zielsetzungen geschaffen: Koordination der Bodennutzung, Beendigung der Zersiedelung, Schutz der ländlichen Räume zur Gewährleistung der Lebensfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Landwirtschaft und Viehzucht, Wahrung der Wälder und Forsträume, Schutz der Naturräume, Festlegung geeigneter Leitlinien zur Umnutzung von Brachen, zweckmäßige Festlegung der notwendigen Gewerbe- und Industrieflächen sowie Berücksichtigung der Bedürfnisse im Tourismus- und Freizeitbereich.

Der Sektorenplan erfüllt im Wesentlichen die Rolle eines Bodennutzungsplans und bestimmt die Achsen der wichtigsten Infrastrukturen.

Er muss demnach zwingend die Bodennutzungen enthalten (Gebietseinteilung), wobei zwischen den Gebieten der Siedlungsentwicklung (Flächen für Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und, Freizeitzwecke),den Gebieten außer der Siedlungsentwicklung (Landwirtschafts-, Wald- und Grünflächen) und den konzertierten kommunalen Planungsgebieten (undifferenzierte Flächen, die als Landreservieren für eine eventuelle Urbanisierung genutzt werden können), sowie den bestehenden und geplanten Trassen der Hauptinfrastruktur für Kommunikation, Energie- und Flüssigkeitstransport unterschieden wird. Das am 1. Juni 2017 in Kraft getretene Wallonische Gesetzbuch der räumlichen Entwicklung (Code du Développement territorial wallon, CoDT), ersetzt das Wallonischen Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (Code wallon de l'Aménagement du Territoire, de l'Urbanisme et du Patrimoine, CWATUP) und ordnet jedem Bereich eine Verordnung zu, welche die dort genehmigten Tätigkeiten ausweist.

Neben diesen obligatorischen Angaben kann der Sektorenplan auch Schutzperimeter, die die Nutzungszonen überlagern (z.B. von landschaftlichem Interesse), und zusätzliche Auflagen (z.B. Festlegung der Nutzung) enthalten, die - ohne davon abzuweichen - die mögliche Nutzung der betreffenden Nutzungszone modulieren.

Die Wallonie weist somit die Besonderheit auf, dass grundsätzlich jeder ihrer Parzellen eine Nutzung zugewiesen wird.

Der Sektorenplan hat rechtsverbindlichen Charakter und muss dementsprechend bei jeglicher Planung berücksichtigt werden. Auch wenn davon abgewichen werden kann, betrifft dies nur die durch den Code festgelegten Fälle, und zwar unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Verwaltungsvorschriften.

Der Sektorenplan kann nicht aufgehoben werden (mit Ausnahme der bedeutungslos gewordenen Reserveperimeter) und bleibt bis zu seiner Revision in Kraft.

Seit ihrer Verabschiedung wurden die Sektorenpläne etwa 220 punktuellen Änderungen unterzogen, welche im Wesentlichen die Ausweisung von Gewerbe- und Industrieflächen, sowie von Fördergebieten und Trassen der Verkehrsinfrastruktur betrafen. Gemäß Artikel D II 20 des Gesetzbuches orientiert sich der Sektorenpläne (d.h. die Revisionen der letzteren) am Schéma de développement du territoire (SDT). Die Revision des Sektorplans kann allerdings vom SDT abweichen, falls nachgewiesen werden kann, dass die vom SDT definierten Ziele der Raumentwicklung und -ordnung nicht gefährdet werden.

Die Erstellung der Sektorenpläne und ihre Revision fallen unter die Zuständigkeit der wallonischen Regierung und gehen grundsätzlich von ihrer Initiative aus. In einigen hier teilweise aufgelisteten Fällen (Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen, Fördergebieten und Hauptinfrastruktur des Flüssigkeits- und Energietransports), kann jedoch eine Planrevision von Dritten offiziell beantragt werden. Ebenso kann eine Gemeinde aus lokalem Interesse einen Änderungsantrag zu einem Sektorplan einreichen.

Die Revision der Sektorenpläne unterliegt einem bestimmten Verfahren:

  • Vorherige Unterrichtung der Öffentlichkeit (außer bei den durch die Regierung initiierten Änderungen)
  • Erstellung eines Entwurfs;
  • Evaluierung der Auswirkungen des Entwurfs, dessen Inhalt nach der Stellungnahme der beratenden Kommissionen festgelegt wird (scoping);
  • Eventuelle Anpassung des Entwurfs;
  • Öffentliche Auflage des Entwurfs;
  • Verschiedene Beratungen zum Entwurf: Gemeinden, beratende Kommissionen, die zu diesem Zweck eingerichtet werden, sowie benachbarte Behörden, falls der Planentwurf grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte (Anwendung der Espoo-Konvention);
  • Endgültige Verabschiedung des Plans.

Die Revision der Sektorenpläne unterliegt ebenfalls einigen Voraussetzungen, um den Hauptprinzipien der Raumplanung zu genügen. Die Ausweisung eines neuen Gebiets für die Siedlungsentwicklung muss demnach an ein bestehendes Gebiet der Siedlungsentwicklung angrenzen und darf nicht linear entlang eines Verkehrswegs geschehen. Gleichzeitig muss ein Ausgleich stattfinden, der entweder planerischer (Umnutzung einer Fläche der Siedlungsentwicklung zu einer Fläche, die nicht für die Siedlungsentwicklung bestimmt ist) oder anderer Natur ist, wobei letzteres durch die wallonische Regierung festzulegen ist.

 

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