LEP IV Rheinland-Pfalz Landesentwicklungsprogramm IV
Das geltende Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) wurde vom Ministerrat am 7. Oktober 2008 beschlossen.
Die entsprechende Rechtsverordnung ist am 25. November 2008 in Kraft getreten. Das LEP IV bildet einen Gestaltungs- und Ordnungsrahmen für eine nachhaltige Entwicklung des Landes und aller seiner Teilräume. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen des demografischen Wandels und der Globalisierung sind die Sicherung der Daseinsvorsorge und der Entwicklung von Räumen sowie die Siedlungsentwicklung inhaltliche Schwerpunkte des LEP IV.
Erste, Dritte und Vierte Teilfortschreibung LEP IV - Neue Regeln für die Windkraft
Mit der Ersten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV (in Kraft getreten am 11. Mai 2013) wurde grundsätzlich festgelegt, dass ein geordneter Ausbau der Windenergie durch die Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden soll (G 163). Hierzu sollen die Regionalpläne Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweisen (Z 163 b), die Befugnis für eine abschließende Steuerung durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie wurde auf die Bauleitplanung übertragen (Z 163 e). Die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung wird in der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV beibehalten. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ausbau der Windenergie auf der einen und den Anforderungen des Natur-, Landschafts- und Kulturlandschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite zu gewährleisten, wurden mit der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV durch eine unmittelbar geltende Änderung Nachsteuerungen vorgenommen.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 gemäß § 8 Absatz 1 Satz 5 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) die Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 7 LPIG die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm (Dritte Teilfortschreibung LEP IV) beschlossen.
Die Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 162) verkündet worden und am Tag nach der Verkündung, am 21. Juli 2017, in Kraft getreten.
Der Ministerrat hat am 17. Januar 2023 die Fortschreibung des Kapitels "Erneuerbare Energien" des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen.
Durch die Änderung im LEP IV werden beispielsweise die Mindestabstände von Windrädern zu Wohnsiedlungen auf einheitlich nur noch 900 Meter – gemessen ab Mastfußmitte – reduziert. Weitere Neuerungen sind, dass die Windenergienutzung in Naturpark-Kernzonen künftig nicht mehr vollständig ausgeschlossen ist und in den regionalen Raumordnungsplänen künftig Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen sein müssen. Der Schutz des Unesco-Welterbes Oberes Mittelrheintal wird durch die Anpassungen im LEP IV ebenso erweitert.
Die Vierte Teilfortschreibung ist am 31. Januar 2023 in Kraft getreten
Zweite Teilfortschreibung LEP IV
Punktuelle Korrekturen und Ergänzungen des LEP IV sind im Rahmen einer zweiten Teilfortschreibung vorgenommen worden. Die entsprechende Zweite Landesverordnung zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms ist am 22. August 2015 in Kraft getreten.
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