LEP IV Rheinland-Pfalz
Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)
Das Landesentwicklungsprogramm koordiniert als zusammenfassende, überörtliche und überfachliche Planung die verschiedenen Nutzungsansprüche an den Raum und stellt die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landes in den Grundzügen dar. Das Landesentwicklungsprogramm bildet damit einen Gestaltungs- und Ordnungsrahmen für die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume. Das Landesentwicklungsprogramm orientiert sich an der raumordnerischen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes (§ 1 Landesplanungsgesetz, § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz). Das derzeit gültige Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) vom 7. Oktober 2008 wurde durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 285) für verbindlich erklärt und ist seit dem 25. November 2008 in Kraft. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen des demografischen Wandels und der Globalisierung sind die Sicherung der Daseinsvorsorge und die Entwicklung von Räumen sowie die Siedlungsentwicklung inhaltliche Schwerpunkte des LEP IV. Zwischenzeitlich wurde das Landesentwicklungsprogramm im Rahmen von insgesamt vier Teilfortschreibungen in den Jahren 2013, 2015, 2017 und zuletzt im Januar 2023 aktualisiert.
Raumordnungspläne wie das Landesentwicklungsprogramm sind spätestens nach zehn Jahren neu aufzustellen (§ 7 Abs. 8 ROG i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 1 LPlG), um gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Der Koalitionsvertrag für das Land Rheinland-Pfalz sieht daher vor, in der laufenden Legislaturperiode (2021-2026) mit der Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsprogramms (LEP5) zu beginnen. Neben dem formalen Anlass und der inhaltlichen Notwendigkeit ist es das Ziel der Landesplanung, mit allen Akteuren einen tragfähigen Konsens für die nächsten 15 bis 20 Jahre zu finden, der wesentlich dazu beiträgt, die raumrelevanten Herausforderungen der Transformation zu gestalten.
Erste, Dritte und Vierte Teilfortschreibung LEP IV – Kapitel Erneuerbare Energien
Mit der Ersten Teilfortschreibung des LEP IV vom 16. April 2013 (in Kraft getreten am 11. Mai 2013) wurde grundsätzlich festgelegt, dass ein geordneter Ausbau der Windenergie durch die Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden soll (G 163). Hierzu sollen die Regionalpläne Vorranggebiete für die Windenergienutzung ausweisen (Z 163 b), die Befugnis für eine abschließende Steuerung durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie wurde auf die Bauleitplanung übertragen (Z 163 e).
Die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung wird in der Dritten Teilfortschreibung des LEP IV vom 4. Juli 2017 (in Kraft getreten am 21. Juli 2017) beibehalten. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ausbau der Windenergie auf der einen und den Anforderungen des Natur-, Landschafts- und Kulturlandschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite zu gewährleisten, wurden mit der Dritten Teilfortschreibung des LEP IV durch eine unmittelbar geltende Änderung Nachsteuerungen vorgenommen.
Der Ministerrat hat am 17. Januar 2023 die Vierte Teilfortschreibung des Kapitels "Erneuerbare Energien" des LEP IV beschlossen.
Durch diese Änderung im LEP IV werden beispielsweise die Mindestabstände von Windrädern zu Wohnsiedlungen auf einheitlich nur noch 900 Meter – gemessen ab Mastfußmitte – reduziert. Weitere Neuerungen sind, dass die Windenergienutzung in Naturpark-Kernzonen künftig nicht mehr generell ausgeschlossen ist und in den regionalen Raumordnungsplänen künftig Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen sein müssen. Der Schutz des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal wird durch die Anpassungen im LEP IV ebenso erweitert.
Die Vierte Teilfortschreibung ist am 31. Januar 2023 in Kraft getreten.
Zweite Teilfortschreibung LEP IV
Punktuelle Korrekturen und Ergänzungen des LEP IV sind im Rahmen einer zweiten Teilfortschreibung vom 21. Juli 2015 vorgenommen worden und am 22. August 2015 in Kraft getreten.
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